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ALLGEMEINES STRAFRECHT
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STRAFRECHT | WIRTSCHAFTS- & STEUERSTRAFRECHT

Kein anderes Rechtsgebiet ist für die Betroffenen derart einschneidend, wie das des Strafrechts. Sehen sich die Betroffenen im Zivilprozess einer anderen Partei gegenüber, so steht an deren Stelle im Strafprozess den Betroffenen der Staat in all seiner Macht gegenüber. Zudem bedeutet für viele Betroffenen bereits die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens eine noch nie dagewesene Konfrontation mit gesellschaftlicher Ächtung und damit verbundener Scham, insbesondere wenn die Ermittlungsbehörden öffentlichkeitswirksam in den höchstpersönlichen Lebensbereich eindringen. Auch sehen sich die Betroffenen oft Vorverurteilungen selbst aus dem engsten Familien- und Bekanntenkreis ausgesetzt, welche, aus Erfahrung in der Praxis, mit schwere des Tatvorwurfs exponentiell anzusteigen scheinen. Umso wichtiger ist deshalb die Rolle des Strafverteidigers, nicht nur als Organ der Rechtspflege, dass die staatliche Übermacht im Strafprozess kompensiert, sondern auch als Vertrauensperson.

WIRTSCHAFTSSTRAFRECHT

Das Wirtschaftsstrafrecht, ist lediglich der Sammelbegriff für alle
Strafvorschriften, die im Bereich der Wirtschaft liegende Tatbestände
unter Strafe stellen. Eine gesetzliche Definition des Begriffes des
“Wirtschaftsstrafrecht” gibt es nicht, obwohl es sich dabei um die
staatliche Reaktion auf die Wirtschaftskriminalität, auch als “white
collar-Kriminalität” (aus dem Englischen und bedutet wörtlich:
“weiß-Kragen-Kriminalität”, da Geschäftsleute, Börsenmakler und Banker
oft Hemden mit weißem Kragen tragen) handelt und dem Schutz der Struktur
der Wirtschaftsverfassung dient.
Der Begriff  wird seit Anfang der 1990er Jahre mit wachsender Intensität in der Öffentlichkeit,
Rechtswissenschaft, der Rechtswirklichkeit gebraucht. Soll der
Schutzzweck einer Vorschrift Kernbereiche des Wirtschaftsrechts schützen
oder kann eine Vorschrift dazu verwendet werden den Kernbereich der
Wirtschaftsrechts zu schützen, so ist sie dem Sammelbegriff des
“Wirtschaftsstrafrechts” zuzordnen.
Ebenso ist der Kreis der Starfnormen, die unter das Wirtschaftsstrafrecht fallen, dem
§ 74 c GVG zu entnehmen. Dieser regelt die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer an
einem Landgericht.

Der dort benannte Kernbereich dürfte wohl u.a. bei:

  • Betrug
  • Korruption
    (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen,
    Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr,
    Bestechlichkeit im Gesundheitswesen,
    Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im
    geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen)
  • Insolvenzdelikten
  • Umweltstraftaten
  • Untreue
  • Diebstahl geistigen Eigentums

liegen.
Besondere Vorsicht ist bei Verstößen gegen das Kartellstrafrecht geboten, da die
Neuregelung des Verfalls  (jetzt Einziehung), schon des öfteren
Staatsanwaltschaften in Versuchung geführt hat, die gesamten
Betriebsgewinne einzuziehen (oder es zumindest zu versuchen).

STEUERSTRAFRECHT

Das Wirtschaftsstrafrecht und das Steuerstrafrecht sind stets gemeinsam zu
betrachten. So ist das Steuerstrafrecht, zumindest wenn man nach dem
Kernbereich des §74 GVG geht, Teil des Wirtschaftsstrafrechts. Zur
Aburteilung vor den Landgerichten für Steuerstrafsachen folglich
auch die Wirtschaftsstrafkammer zuständig. Eine Mandatsbearbeitung im
Steuerstrafrecht erfolgt immer in Kooperation mit einem (externen)
Steuerberater, da nur so eine optimale Verteidigungsstrategie erzielt
werden kann. In Anbetracht dessen, dass eine gewisse Tendenz dazu
erkannt werden kann, Beschuldigte häufig in Untersuchungshaft zu nehmen,
sollte  keine Möglichkeit den Tatverdacht frühzeitig auszuräumen
ungenutzt verbleiben.

ALLGEMEINES STRAFRECHT

Das allgemeine Strafrecht umfasst sowohl Delikte mit niedriger Intensität,
als auch schwerste Delikte etwa gegen die körperliche Unversehrtheit oder
das Leben. Auch hier gilt, dass möglichst frühzeitig ein Strafverteidiger
zu dem Ermittlungsverfahren hinzugezogen werden sollte. Umso früher
das Stadium des Verfahrens, desto effektiver kann die Verteidigung gegen
die zur Last gelegten Tatvorwürfe erfolgen.

STRAFBEFEHLSVERFAHREN

Das Strafbefehlsverfahren ist ein vereinfachtes Strafverfahren und findet bei
Delikten niedriger Intesität Anwendung. Dem Staat sollen durch das beschleunigte
Verfahren Zeit und Resourcen, dem Beschuldigten hingegen
soll im Gegenzug die Blöße in einer öffentlichen Hauptverhandlung auftreten
zu müssen espart werden, getreu dem Motto „Do ut des“ (Lat.: „Ich gebe, damit du gibst“).
Trotzdem lohnt es sich oft, den Strafbefehl nicht einfach so hinzunehmen,
sondern Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen.

Sie werden einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt?

Sie haben eine Vorladung zur Vernehmung durch die Polizei und Ermittlungsbehörde oder sogar schon eine Anklageschrift oder einen Strafbefehl erhalten?  Ihr Haus, Ihre Wohnung oder Ihre Geschäftsräume wurden durchsucht? Es wurde ein Haftbefehl gegen Sie erlassen oder Sie sind bereits von einer Festnahme bzw. Verhaftung betroffen? Ihr Mobiltelefon, Führerschein oder Computer wurden beschlagnahmt? Ihnen droht der Bewährungswiderruf oder Ihre Bewährung wurde bereits widerrufen? Sie befinden sich in Untersuchungshaft oder Strafhaft und benötigen rechtlichen Beistand im Rahmen des Strafvollzugs oder der Strafvollstreckung?

Wir sind Ihre Rechtsanwälte für Strafrecht und Strafverteidigungen in Augsburg.

 

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