Der Rücktritt vom Kaufvertrag

Dieser Blogeintrag beschäftigt sich mit den Mängelrechten insbesondere beim Autokauf.
Kategorie: nützliches für Verbraucher

Mängelrechte beim Autokauf

Knapp 77% der Haushalte in Deutschland besitzen einen oder mehrere PKW. Die Hauptkriterien, auf die der Durchschnittsverbraucher beim Autokauf am meisten Wert legt sind die Zuverlässigkeit, die Sicherheit und zuletzt das Preis- / Leistungsverhältnis. Doch vor allem in Hinblick auf das Preis- / Leistungsverhältniss bei KFZ Kauf, lässt sich so mancher Käufer von all zu günstigen Kaufpreisen des Gebrauchtwagenverkäufers blenden. Kein Wunder, gilt der Deutsche doch nach wie vor als Sparweltmeister. Doch hinter dem vermeintlichen Schnäppchen beim Autokauf lauert leider nicht selten eine ganze Reihe an bösen Überraschungen.

Häufige Mängel beim Autokauf

Sachmangel i.S.d. §434 BGB

Die häufigsten Mängel beim Autokauf sind Sachmängel im Sinne des §434 BGB. Ein Sachmangel liegt immer dann vor, wenn das KFZ bei Gefahrübergang nicht die zwischen dem Verkäufer und Käufer vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Gefahrübergang wird juristisch der Moment beschrieben, an dem das Auto vom Verkäufer an den Autokäufer übergeben wird. Wenn die Beschaffenheit des PKWs nicht vereinbart ist, dann liegt ein Sachmangel gem. §434 Abs. 1 S. 2 Nr.1 BGB dann vor, wenn sich das KFZ nicht für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder gem. §434 Abs. 1 S. 2 Nr.2 BGB wenn sich das KFZ nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Zu der Beschaffenheit nach §434 Abs. 1 S. 2 Nr.1 BGB gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte. Darüber hinaus ist gem. §434 Abs. 3Alt. 1 BGB ebenfalls von einem Mangel am Auto auszugehen, wenn der Verkäufer ein anderes als das vertraglich vereinbarte KFZ liefert. Hier einige Mängel die in der Praxis oft vorkommen und eine Gewährleistung Gebrauchtwagen auslösen und zum Rücktritt Kaufvertrag berechtigen: das Fahrzeug wird nicht als Unfallwagen verkauft, obwohl es ein Unfallsfahrzeug ist; das Fahrzeug hat eine höhere Laufleistung als auf dem Kaufvertrag angegeben; das KFZ ist nicht scheckheftgepflegt, obwohl dies im Kaufvertrag so angegeben worden war; die HU und AU sind nicht „Neu“, obwohl das vom Verkäufer so versprochen worden war; das KFZ benötigt bereits kruze Zeit nach dem Kauf einen Werkstattbesuch.

Rechtsmangel i.S.d. §435 BGB

Übrigens spielen in der Praxis beim Autokauf nicht nur Sachmängel, sondern auch Rechtsmängel am KFZ eine große Rolle. Das Auto ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das KFZ keine oder nur die im Kaufvertrag übernommene Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Praxisrelevant ist ein solcher Fall für den Rücktritt vom Kaufvertrag Auto, wenn das KFZ ohne Fahrzeugpapiere verkauft worden ist. Denn in diesem Fall, kann derjenige, der im Besitz der Fahrzeugpapiere ist, gegen den Käufer ein Heruasgabeanspruch das KFZ betreffend geltend machen.

Kein gutgläubiger Erwerb des KFZs

Wenn Sie sich beim Autokauf nicht die Fahteugpapiere, insbesondere die Zulassungsbescheinigung Teil I, vom Verkäufer zeigen lassen und damit nicht überprüfen, ob der Verkäufer tatsächlich auch der (vermutete) Eigentümer des Autos ist, können Sie sich im Nachhinein nicht mehr darauf berufen, dass Fahrzeug gutgläubig erworben zu haben, wenn sich der tatschliche Eigentümer bei Ihnen meldet und das Fahrzeug herausverlangt. Zwar können Sie gegenüber vom Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten, doch im worst case ist dieser schon über alle Berge und sie erhalten den Kaufpreis nicht mehr zurück.

Die Rechte des Käufers

Trotz vorliegens eines Sachmangels oder Rechtsmangels kann nicht einfach der Kaufvertrag Rücktritt erklärt werden. Die Rechte des Käufers sind in §437 BGB geregelt und unterliegen einer gewissen Reihenfolge. Diese lautet, vereinfacht gesagt: erst Aufforderung zur Nacherfüllung / Nachbesserung oder Neulieferung unter Fristsetzung, dann erst kann man vom Kauf zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Selbstverständlich gibt es auch Ausnahmen von der Regel, so kann die Aufforderung an den Verkäufer zur Nacherfüllung innerhalb einer bestimmten Frist entbehrlich sein, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung etwa ablehnt, diese fehlgeschlagen oder dem Käufer unzumutbar ist. Ob eine solche Ausnahme vorliegt, hängt stark vom Einzelfall ab und erfodert die detailierte Prüfung des Sachverhaltes.

Wie soll der Käufer vorgehen?

Ist das Auto defekt, stellt sich selbstverständlich die Frage, wie man am besten vorgehen soll. Viele Käufer sind verunsichert. Unser Leifaden hilft Ihnen im Fall der Fälle einen kühlen Kopf zu bewahren:

  1. Kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt bevor Sie mit dem Verkäufer über den Mangel sprechen

    Die Antwort auf die Frage, warum Sie „gleich zum Anwalt rennen“ sollten ist simpel: Der Rechtsanwalt wird Sie in einem Erstgespräch auf Ihren Fall bezogen über Ihre Rechte und die weitere Vorgehensweise aufklären. Darüber hinaus wird er Sie über mögliche „Stolpersteine“ aufklären. Selbst wenn Sie die Kommunikation mit dem Verkäufer ersteinmal selbst übernehmen, sind Sie genauestens Aufgeklärt und können selbstbewusst mit dem nötigen Hintergrundwissen in das Gespräch mit der Verkäufer gehen.
    Sollten Sie keinen Rechtsanwalt konsultieren wollen, so können Sie zumindest einige Fehler vermeiden, wenn Sie die nachfolgenden Ratschläge beachten.

  2. Reparieren Sie den Mangel nicht selbst

    So mancher Käufer hat diesen Fehler bereits gemacht. Das KFZ wurde vor einigen Wochen erst gekauft und schon leuchten die Warnlampen. Das Fahrzeug wird in die Werkstatt gebracht und weil das Auto dringend benötigt wird, wird gleich der Reparaturauftrag an die Werkstatt erteilt. Der Verkäufer muss die Kosten dafür ja sowieso tragen, richtig?
    Falsch! Wer so vorgeht riskiert auf den Kosten der Werkstattrechnung in voller Höhe sitzen zu bleiben!
    Der Verkäufer hat das Recht der ersten Andienung. D.h. taucht ein Mangel auf, so muss ihm die Gelegenheit gegeben werden, den Mangel selbst zu beheben. Wer dem Verkäufer dieses Recht nicht einräumt und den Mangel selbst behebt / beheben lässt, verliert seinen Nacherfüllungsanspruch und kann auch keinen Ersatz der entstanden Kosten verlangen. Es ist auch kein anteiliger Kostenersatz möglich!

  3. Zeigen Sie den Mangel dem Verkäufer an!

    Sie sollten den Mangel so detailliert wie möglich dem Verkäufer anzeigen. Die Anzeige des Mangels ist zwar formfrei, als auch mündlich möglich, allerdings empfiehlt es sich zur Beweiserleichterung in einem späteren Gerichtsprozess die Mängelanzeige immer schriftlich vorzunehmen. Dabei sollte auch der Zugang des Schreibens beim Verkäufer beweisbar sein. Deshalb empfiehlt es sich, das Schreiben mittel Einwurf-Einschreiben zu versenden. Der weitverbreitete Irrglaube, dass der Zugang lediglich mittels Unterschrift des Empfängers bei einem Einschreiben mit Rückschein bewiesen werden kann, ist nicht zutreffend.

  4. Fordern Sie den Verkäufer zur Nacherfüllung unter Fristsetzung auf!

    Das Schreiben in dem Sie dem Verkäufer den Mangel anzeigen sollte auch die Aufforderung enthalten, innerhalb einer angemessenen Frist den Mangel zu beseitigen. Wann eine Frist „angemessen“ ist, wird im Gesetz nicht näher ausgeführt. In der Regel dürfte eine Fristsetzung von 14 Tagen ab Zugang des Schreibens angemessen sein.

  5. Führen Sie die Kommunikation ausschließlich schriftlich oder unter Zeugen!

    Sie haben alles richtig gemacht und die Mängelanzeige samt Aufforderung zur Nacherfüllung innerhalb von 14 Tagen schriftlich er Einwurf-Einschreiben an den Verkäufer versandt. Einige Tage später erhalten Sie einen Anruf vom Verkäufer. Er würde sich gerne die hohen Transportkosten ersparen und bittet Sie daher das Auto in eine nahegelegene Werkstatt zur Reparatur zu verbringen. Er wird anschließend selbstverständlich die Kosten übernehmen. Gesagt, getan. Sie lassen das Auto fachmännisch reparieren und senden dem Verkäufer vereinbarungsgemäß die Rechnung zu und dieser begleicht die Rechnung selbstverständlich…nicht. Der Verkäufer lehnt die Kostenersattung ab und verweist darauf, dass ihm kein Recht zur Nacherfüllung eingeräumt worden sei. In einem späteren Gerichtsprozess lässt sich das Telefonat und insbesondere dessen Inhalt nicht mehr beweisen und Sie bleiben auf den Reparaturkosten, dank eines einfallsreichen Verkäufer, sitzen.
    Deshalb: führen Sie die Kommunikation immer schriftlich (Brief, E-Mail, Kurznachrichtendienst). Wenn Telefongespräche geführt werden, notieren Sie immer das Datum und die genaue Uhrzeit sowie die Dauer des Gesprächs. Notieren Sie sich die Namen von Mitarbeitern. Geben Sie keine rechtsverbindlichen Erklärungen am Telefon ab. Erteilen Sie niemals Ihre Einwilligung dazu das Gespräch aufzuzeichnen. Lassen Sie sich Angebote, Erklärungen etc. immer nach dem Telefonat nochmals schriftlich erklären. Nehmen Sie bei Gesprächen Vorort immer Zeugen mit.

  6. Mahnen Sie den Verkäufer nicht unzählige Male an

    Selbstverständlich können Sie den Verkäufer so oft mahnen und anschreiben wie Sie möchten. Allerdings werden Sie damit nicht sehr viel erreichen, außer dass Sie sich jeglicher Glaubwürdigkeit berauben. Wie ernst die Gegenseite jemanden noch nimmt, wenn dieser in den letzten fünf Schreiben an den Verkäufer bereits angekündigt hat, dass sei das letzte Schreiben bevor man rechtliche Schritte einleite, kann sich sicherlich jeder vorstellen.
    Das Vorgehen sollte grundsätzlich folgendes sein:
    das erste Schreiben an den Verkäufer kann noch ohne Rechtsanwalt erfolgen. Reagiert der Verkäufer nicht oder lehnt er die Nacherfüllung ab, so sollte das zweite Schreiben vom Rechtsanwalt kommen. Bleibt der Verkäufer sturr, sollte Klage erhoben werden. Natürlich können auch im Einzelfall mehrere Schreiben vor Klageerhebung geboten sein. Das ist allerdings immer vom Einzelfall abhängig.

  7. Erklären Sie den Rücktritt vom Kaufvertrag

    Wenn Sie das Auto nicht mehr behalten möchten, so müssen Sie dem Verkäufer den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. Genau wie die Anzeige des Mangels sollte die Erklärung schriftlich und per Einwurf-Einschreiben erfolgen. Zur Rückzahlung des Kaufpreises sollte eine Frist von 14 Tagen gesetzt werden. Selbstverständlich Zug um Zug gegen Herausgabe des KFZs.

Haben Sie weitere Fragen?

Sie haben Probleme beim Autokauf? Bei Fragen im Einzelfall stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Die grobe telefonische Ersteinschätzung ist übrigens Kostenfrei. Wir freuen uns, Ihnen bei Ihrem Anliegen zur Seite stehen zu können.

Wer wir sind:

Wir haben uns auf den Rechtsbereich des Kaufrechts und Vertragsrecht spezialisiert. Dabei sind wir u.a. in den Bereichen des KFZ- und Wohnmobilhandel tätig.




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