Allgemeines Zivilrecht

Das allgemeine Zivilrecht

Das Rechtsgebiet des Zivilrechts ist breit gefächert.  Eine trennscharfe Einteilung in verschiedene Untergebiete lässt sich in der Praxis meist nicht vornehmen. Grundsätzlich lassen sich jedoch folgende Untergebiete
unterscheiden. So umfasst das allgemeine Zivilrecht das Werkvertragsrecht, das Dienstvertragsrecht, das Reisevertragsrecht, das
Immobiliar- und Mobiliarsachenrecht, das Kaufrecht, das Mietrecht, darüber hinaus die Geltendmachung von Mängelrechten, sowie Schadensersatzansprüchen.Wir haben in der Vergangenheit in diesem Bereich erfolgreich sowohl Privatpersonen, als auch klein- und mittelständische Unternehmen deutschlandweit beraten und vertreten. Einen Sachverhalt einem bestimmten Rechtsgebiet bzw. Untergebiet zuordnen zu können erweist sich in der Praxis für den Rechtslaien oft als schwierig.
Wenn Sie sich unsicher sind, ob Ihr Anliegen unter eines der von uns angebotenen Rechtsgebiete fällt, dann kontaktieren Sie uns unverbindlich.

Die einzelnen Rechtsgebiete

Im Gegensatz zum Strafrecht oder dem Verwaltungsrecht stehen sich im Zivilprozess nicht Privatpersonen oder juristische Personen und der Staat gegenüber, sonder beide Parteien sind Privat- oder juristische Personen. Dies bedeutet für die Betroffenen jeoch nicht, dass ein Zivilprozess einfach mal so hinter sich gebracht werden kann. Insbesondere wenn es um die Zahlung bzw. Rückzahlung hoher Summen geht, kann ein Unterliegen vor Gericht immense Konsequenzen für die unterliegende Partei haben.

Kaufrecht

Das Kaufrecht umfasst sämtliche Rechtsstreitigkeiten die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Kauf einer Sache ergeben. Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem Kaufvertrag ergeben, drehen sich zumeist um die Kaufvertragserfüllung, um Mängelrechte bei Schlechtleistung, um die Minderung des Kaufpreises, um Rücktritt vom Kaufvertrag und um Schadensersatz. Insebsondere bei Kaufvertragsschluss über das Internet, bei dem auf Seiten des Käufers ein Verbraucher und auf Seiten des VErkäufers ein Unternehmer steht, spielen das Widerrufsrecht, die Gültigkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Garantieübernahmen eine große Rolle. Die vorstehende Aufzählung ist selbstverständlich nicht abschließend.

Werkvertragsrecht

Bei einem Werkvertrag handelt es sich um einen privatrechtlichen Vertragstypus, der den gegenseitigen Austausch von Leistungen zum Vertragsgegenstand hat, bei dem sich der Unternehmer verpflichtet, ein Werk gegen Zahlung einer Vergütung den sogenannten Werklohn durch den anderen Vertragsteil, sogennanter Besteller, herzustellen. Zum Teil muss eine Abgrenzung zum Dienstvertrag erfolgen, die sich in der Praxis nicht so ohne Weiteres vornehmen lässt. Der Maßgebliche Unterschied zwischen einem Werkvertrag und einem Dienstvertrag ist, dass bei einem Werkvertrag ein gewisser Erfolg geschuldet wird.

Gegenstand typischer Werkverträge sind etwa Reparaturarbeiten, handwerkliche Tätigkeiten, Bauarbeiten, Transportleistungen,  die Erstellung von Gutachten und Plänen oder die Herstellung von künstlerischen Werken.

Mietrecht & WEG-Recht

Mittelpunkt des Mietrechts ist der Mietvertrag. Ein Mietvertrag ist ein gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag zur zeitweisen Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt, durch den sich der Vermieter dazu verpflichtet,  dem Mieter den Gebrauch der gemieteten Sache zu gewähren, während die Gegenleistung des Mieters in der Zahlung der vereinbarten Miete besteht. Mietobjekte können sowohl bewegliche und unbewegliche Sachen oder Sachteile, die gebrauchstauglich sind, sein.
In der Praxis wird meistens über Wohnraummietverhältnisse, Pachtverhältnisse, Gewerbemietverhältnisse und Mietverhätnisse über bewegliche Sachen gesprochen.

 

Schadensersatz

Das Schadensrecht bzw. die Geltendmachung von Schadensersatz ist Rechtsgebiet übergreifend. Der Schadensersatzanspruch kann sich aus vertraglichen Ansprüchen, aus vertragsähnlichen und aus deliktischen Ansprüchen ableiten. Aus dem Vertrag ergeben sich Schadensersatzansprüche etwa im Kaufrecht, wenn die Kaufsache mangelhaft war. Ein typischer deliktischer Schadensersatzanspruch ist etwa bei einem Verkehrsunfall gegeben.

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