COVID 19: Erst Schließung, dann Anklage?

Staatsanwaltschaften bereiten hunderte Anklagen wegen Subventionsbetrug im Zusammenhang mit Soforthilfezahlungen vor.

Erst von der Corona Welle überrollt, folgt nun die Welle an Anklagen?

Der Sommer naht, die Ansteckungszahlen gehen zurück und die ersten Unternehmen nehmen wieder ihren regulären Betrieb auf. Die Corona-Krise hat viele Klein- und Mittelständische Unternehmen auf dem falschen Fuß erwischt. Vor allem im Bereich der Gastronomie waren viele Betriebe in ihrer Existenz bedroht, als der Lockdown angeordnet wurde. Da kam es vielen Unternehmern gelegen, dass zunächst auf Landesebene und kurz darauf auf Bundesebene die Zahlung von sogenannten Soforthilfen beschlossen wurden. Das Bundesland Bayern war dabei Vorreiter und stellte im Wege mehrerer Hilfspakete, die schnelle und unbürokratische Zahlung von Überbrückungsgeldern in Aussicht.

Bund und Länder tragen Mitschuld

Selbstverständlich nahmen dieses Angebot viele dankend an. In den ersten Antragsformularen, welche durch das Wirtschaftsministerium des Landes Bayern zur Verfügung gestellt wurden, musste der Antragssteller lediglich seinen Namen, den Namen des Betriebs, eine E-Mail-Adresse, eine Telefonnummer und die Bankverbindung, auf die eine Soforthilfezahlung überwiesen werden sollte, angeben. Angaben etwa zur Umsatzsteueridentifikationsnummer oder der Steuer-ID mussten nicht gemacht werden. Weitere Prüfungsvoraussetzungen zur Erteilung gab es, wegen der Eilbedürftigkeit und da man eine Pleitewelle durch den Lockdown befürchtete, nicht. Die Voraussetzungen, unter denen ein Unternehmen diese Soforthilfezahlungen beantragen konnten, wurden missverständlich kommuniziert. Die Kritik müssen sich Bund und Länder durchaus gefallen lassen. Selbstverständlich wurde ein extremer Organisationsaufwand betrieben, um zu Verhindern, dass die COVID-19 Pandemie den Großteil der Klein- und Mittelständischen Unternehmen in die Insolvenz treibt. Das Ereignis war unvorhersehbar. Und doch wurde (zumindest Anfangs) nicht klar genug kommuniziert, welches Unternehmer die Soforthilfezahlungen zur Deckung welcher Kosten beantragen und nutzen dürfen. Kommt es jetzt zu einer Welle an Strafanzeigen, welche zumeist von Banken iniziiert sind, so tragen der Bund und die Länder Mitschuld an dieser Entwicklung.

Falsche Versicherung an Eides statt und Subventionsbetrug

Es soll überhaupt nicht abgestritten werden, dass es zu Fällen von Corona Subventionsbetrug gekommen ist, an denen Bund und Länder keine Mitschuld tragen. Dass eine Bemühung des Staates möglichst rasche Hilfe zu gewähren mit einer strengen Prüfung der Antragsvoraussetzungen vor Zahlungsgewährung unvereinbar ist, dürfte unstretig sein. Dem Staat nun vorzuwerfen, er hätte durch allzu geringe Hürden bei Antragsgewährung kriminellen Energien vorschub geleistet, ja geradezu animiert, unberechtigte Zahlung einzufordern oder Zahlungen unerlaubterweise mehrmals zu beantragen. Die Kritik richtet sich alleine auf eine intransparente und hektische Kommunikation der Verwendungsmöglickeit der Gelder. Zunächst hieß es hierzu lediglich, dass ein Liquiditätsengpass aufgrund der Coronakrise entstanden ist. Was man darunter genau verstehen kann, wurde zunächst nicht näher erläutert. Und um dem Ganzen die Krone aufzusetzen, wurde gefordert, eine eidestattliche Versicherung hierüber abzugeben. Neben einer Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs gem. §264 StGB kommt so ebenfalls eine Strafbarkeit wegen falscher Versicherung an Eides Statt gem. §156 StGB in Betracht. Eine falsche Versicherung an Eides Statt kann zudem auch fahrlässig begangen werden vgl. §161 Abs. 1 StGB. Bei einem Subventionsbetrug ist gem. §264 Abs. 5 StGB die leichtfertige Begehung unter Strafe gestellt, darüber hinaus ist in §264 Abs. 4 StGB die Versuchsstrafbarkeit normiert. Praktisch bedeutet das, dass eine Strafbarkeit auch dann gegeben sein könnte, wenn eine Soforthilfezahlung beantragt, der Antrag jedoch abgelehnt worden ist. Sofern sich die Verdachtsmomente der Staatsanwaltschaft erhärten, dürfte das zu dem Einleiten eines Ermmitlungsverfahrens wegen Versuchtem Subventionsbetrugs in Tateinheit mit falscher Versicherung an Eides statt führen.

Rückzahlung der Soforthilfe

Neben der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Soforthilfebetruges, kann den betroffenen Unternehmen eine Rückzahlung, auch in Form der Einziehung, der zuvor geleisteten Soforthilfezahlungen kommen. Auf so manches Unternehmen lauert sodann gleich ein weiteres strafrechtliches Fettnäpfchen: kommt es aufgrund der Einziehung des Betrages zu einer Unterbillanzierung, so droht gleich die Begehung der nächsten Straftat, nämlich des Bankrotts §283 StGB.

Die Aufarbeitung und nachträgliche Prüfung

Gleich zu Beginn der Corona Krise trat eine Vielzahl an Mandanten an uns heran und bat um Unterstützung bei der Beantragung der Subsventionszahlungen. Bei knapp 80% der Mandanten wäre eine Inanspruchnahme der Soforthilfe nicht berechtigt oder zumindest zweifelhaft gewesen. Wir vertraten von Beginn an die Auffassung: Im Zweifel keine Zahlung beantragen oder lediglich nach einzelfallbezogener Voranfrage bei der zuständigen Behörde. Die anfängliche Begeisterung wich einer gewissen Frustration. Vorallem die Begeisterung derjenigen, deren Steuerberater(!!!!) zuvor gesagt hatten, die Voraussetzungen lägen unproblematisch vor oder man könne den Antrag trotz dessen getrost stellen, es handle sich schließlich um eine Grauzone. Bereits vor einigen Wochen erhielten wir die ersten Anfragen, von Unternehmern, die nach Meldung durch die Behörden oder die Banken an die Staatsanwaltschaft, zu einer Beschuldigtenvernehmung vorgeladen wurden. Die Zahl der Ermittlungsverfahren in Bezug auf Soforthilfebetrug dürfte die kommenden Wochen erst noch richtig an Fahrt aufnehmen. Die Aufarbeitung und die nachträgliche Prüfung der Soforthilfeanträge ist im Gange. Die Banken sind bei dem Verdacht des Subventionsbetruges übrigens meldepflichtig. Mehr als blauäugig ist, wer auf das vermeintliche Bankgeheimnis vertraut. Ein Bankgeheimnis basiert nämlich lediglich auf einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen Bankkunden und Bank. Bei Geldwäsche- oder Betrugsverdacht schützt dieses nicht vor einer Meldung der Bank bei den Ermittlungsbehörden.

Anzeige wegen Betrug bei Corona-Soforthilfen? Was tun?

Eine allgemein gültige Patentlösung, was bei einer Strafanzeige wegen des Betrugs bei Corona- Soforthilfen am besten zu tun ist, gibt es nicht. Das Vorgehen hängt stark von den Einzelheiten eines jeden Falles ab. Wenn Sie eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten haben, können Sie zumindest nichts falsch achen, wenn Sie mitteilen, dass Sie sich vorerst nicht zur Sache äußern werden und anschließend schnellst möglich einen Besprechungstermin bei einem Rechtsanwalt für Strafrecht vereinbaren.

Ersteinschätzung und Beratung

Sie vermuten oder befürchten die Einleitung eines Strafverfahrens gegen sich oder Ihr Unternehmen? Sie wurden bereits zur Beschuldigtenvernehmung geladen oder Ihnen ist die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft bereits zugegangen? Dann zögern Sie nicht Kontakt mit uns aufzunehmen. Umso früher Sie uns kontaktieren, desto größer ist der Handlungsspielraum eine effektive Verteidigung betreffend. Wir vertreten Sie deutschlandweit. Die telefonische Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos.

E-Mail: info@rechtsanwalt-carta.de
Notfallnummer: (+49) 151 41 60 14 99

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