Der BGH zu „darlehensgleichen Forderungen“: Compliance | Gesellschaftsrecht | Insolvenzrecht

Der BGH zu „darlehensgleichen Forderungen“

-letzte Aktualisierung: 18.09.2019

Der BGH hat mit Urteil vom 11.07.2019 (Az. IX ZR 210/18) ein Stück mehr Klarheit bezüglich der Möglichkeit des Insolvenzverwalters Zahlungen auf Gesellschaftsforderungen als „darlehensgleiche Forderungen“ anzufechten, geschaffen.

Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist somit eine Anfechtung gem. §135 InsO durch den Insolvenzverwalter dann möglich, wenn der Gesellschafter die Forderung zuvor für mehr als 3. Monate gestundet hat. Es war zwar bisher schon länger bekannt, dass eine Stundung von Zahlungsansprüchen zu einer Behandlung als „darlehengleiche Forderung“ durch den Insolvenzverwalter führt, allerdings wurde teilweise die Ansicht vertreten, dass bereits bei einer Stundung von 30 Tagen von einer „darlehensgleichen Forderung“ ausgegangen werden kann. Der Zeitraum von 30 Tagen wurde deshalb veranschlagt, da dies wohl die übliche Zahlungsfrist für ein Austauschgeschäft ist.
 
Für Unternehmen mit Holding-Strukturen dürfte diese Entscheidung besonders interesant sein, da im vorliegenden Fall die Konstellation vorlag, dass sowohl die Klägerin (eine insolvente GmbH), als auch die Beklagte (eine Schwester GmbH) zu 100% von der selben Muttergesellschaft gehalten worden sind.
 
Somit sollte bei den üblichen Austauschgeschäften zwischen verbundenen Unternehmen tunlichst vermieden werden, die 3. Monatsgrenze für die Bezahlung einer gewöhnlichen offenen Forderung zu überschreiten. Zumindest dann, wenn bei dem Schwesterunternehmen die Insolvenz droht. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Zahlung durch die vereinfachte Anfechtung des §135 InsO trotz Erbringung der Gegenleistung durch den Insolvenzverwalter „zurückgeholt“ und der Insolvenzmasse zugeführt wird.
 
Eine 100% Sicherheit besteht indes trotzdem nicht, denn der BGH hat die Formulierung „in der Regel“ verwendet, was bedeutet, dass er sich vorbehält im Einzelfall eine abweichende Entscheindung treffen zu können. Zumindest ist nun die „Marschrichtung“ des BGH erkennbar.
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