Ersatzfähigkeit des merkantilen Minderwerts
Das LG Regensburg hat mit Endurt. v. 26.2.2019 – 22 S 90/18 erneut über die Ersatzfähigkeit des merkantilen Minderwerts bei einem Verkehrsunfall entschieden.
Kurz Info: was bedeutet merkantiler Minderwert?
Unter merkantilen Minderwert versteht man den Wertverlust einer Sache nach der Wiederherstellung nach einem Schaden. Der merkantile Minderwert spielt vor allem bei Autounfällen eine große Rolle, da ein KFZ nach einem Unfall nicht mehr den selben Wert hat wie vor dem Autounfall. Selbst dann nicht, wenn es einwandfrei repariert worden ist. Deswegen muss diese Wertminderung als Schadensersatz bei einem Autunfall in die Höhe des Schadensersatzes mit einfließen.
Oder wie es Juristen Ausdrücken:
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt es sich um eine Minderung des Verkaufswerts, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall (erheblich) beschädigten Kraftfahrzeugs allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht (BGHZ 35, BGHZ Band 35 Seite 396 = NJW 1961, NJW Jahr 1961 Seite 2253).
Zum Sachverhalt:
Die Parteien streiteten über Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Die Pkw parkten auf dem Stadtplatz längs zur Fahrbahn in gegenüberliegenden Parkbuchten. Beim rückwärts Ausparken kam es dabei zu einem Unfall. Bei diesem Unfall entsatnd am Pkw des Klägers ein Schaden, dessen Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt inklusive UPE-Zuschläge und Verbringungskosten
jedenfalls 1.156,13 Euro kosten würde. Für die Begutachtung durch den privaten Sachverständigen entstanden Kosten iHv 443,87 Euro. Der Kläger beauftragte daraufhin kostenpflichtig ihren Prozessbevollmächtigten mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Die Beklagte zu 2 leistete vorgerichtlich, nachdem der Kläger einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht beauftragt hatte, einen Betrag von 363,32 Euro. Anschließend zahlte die Beklagte zu 2 einen weiteren Betrag in Höhe von 221,93 Euro auf die Sachverständigenkosten als Schadensersatz. Der Anwalt des Klägers behauptete, die Reparatur würde insgesamt 1.166,65 Euro kosten, weil Kleinteilzuschläge in Höhe von 10,52 Euro anfallen würden. Zudem behauptete der Rechtsanwalt des Klägers, dass darüber hinaus ein merkantiler Minderwert von 100 Euro vorliege. Er vertrat die Ansicht, dieser merkantile Minderwert sei auch ohne Reparatur von den Beklagten auszugleichen. Darüber hinaus stehe seinem Mandant ein Anspruch in Höhe von 30 Euro wegen einer Auslagenpauschale zu. Nach Klagezustellung erkannten die Beklagten die Klage iHv 147,56 Euro bzgl. vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten an. Das Gericht erlies daraufhin ein Teilanerkenntnisurteil. Nach einer weiteren Zahlung in Höhe von 221,93 Euro erklärte Rechtsanwalt des Klägers die Klage insoweit für erledigt. Der Anwalt für Autounfall der Beklagten beantragten die Klage abzuweisen. Das Amtsgericht gab der Klage iHv von 692,39 Euro und vorgerichtlichen Anwaltskosten von 54,15 Euro statt und wies die weitergehende Klage ab. Die Rechtsanwälte aus München der Beklagten wendeten sich mit ihrer Berufung gegen das der Klage stattgebende Teil- End- und Schlussurteil des Amtsgerichts insoweit, als darin dem Kläger auch ein Ersatz des merkantilen Minderwerts in Höhe von 75 Euro zugesprochen wurde. Der Anwalt Autounfall der Beklagten trägt hierzu im Wesentlichen vor, dass kein Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwerts eines unfallgeschädigten Pkws bestehe, wenn keine Reparatur erfolgt sei und die Abrechnung der Reparaturkosten daher lediglich fiktiv auf Gutachterbasis erfolge. Die Rechtsawälte aus München der Beklagten beantragten daher, dass die Beklagten unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils als Gesamtschuldner dazu verurteilt werden, an den Kläger 646,54 Euro nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Der Anwalt Unfallversicherung des Klägers beantragte, die Zurückzuweisung der Berufung. Der Autounfall Anwalt des Klägers war der Meinung, der Schaden in Form der merkantilen Wertminderung sei bereits im Zeitpunkt des Unfalls eingetreten. Dabei habe es sich um einen unmittelbaren Sachschaden gehandelt, dessen Ersatzfähigkeit nicht davon abhänge, ob der Pkw tatsächlich repariert werde oder der Eigentümer den Pkw anschließend veräußere. Die Dispositionsbefugnis, also die Befugnis mit seinem KFZ so nach einem Unfall zu verfahren, wie man es möchte, des Eigentümers solle nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gerade keine Einschränkung erfahren.
Die Berufung der Rechtsanwaltskanzlei der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen:
Die gem. §§ ZPO § 511 ff. ZPO zulässige Berufung des Anwalt für Verkehrsrecht aus München der Beklagten hatte keinen Erfolg in der Sache. Zu Recht hat das Erstgericht einen Anspruch des Rechtsanwalt für Verkehrsrecht aus Augsburg der Klägers auf Ersatz des merkantilen Minderwerts iHv 75 Euro bejaht. Dem stand nicht entgegen, dass der Kläger den Unfallschaden fiktiv auf Gutachterbasis geltend machte und eine Reparatur des unfallgeschädigten Wagens nicht erfolgte. Die hiergegen vorgebrachten Einwendungen der Rechtsanwalt Unfall Schmerzensgeld Beklagten drangen nicht durch.
Das Landgericht führte folgendes aus:
Ausgangspunkt für die Frage, ob dem Anspruchssteller ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist, sei laut dem Gericht nach allgemeinen Grundsätzen die Differenzhypothese. Der Geschädigte ist gemäß § BGB § 249 BGB § 249 Absatz I BGB so zu stellen, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten. Unter Schaden versteht man dabei grundsätzlich jede nachteilige Beeinflussung eines rechtlich geschützten Interesses. Das Gericht führt dazu aus: „Erfasst werden dabei einerseits unmittelbar durch die haftungsbegründende Rechtsgutsverletzung verursachte Nachteile. Andererseits kommen grundsätzlich aber auch mittelbare negative Folgen in Betracht, welche nicht unmittelbar am verletzten Rechtsgut selbst eintreten, sondern andere Rechtsgüter betreffen oder sich sonst nachteilig im Vermögen des Geschädigten niederschlagen.“ Auf dieser Grundlage stellt der merkantile Minderwert zunächst bei natürlicher Betrachtung einen Schaden dar. Ausgangspunkt hierfür ist, dass auf dem Gebrauchtwagenmarkt Unfallfahrzeuge einen geringeren Preis erzielen als unfallfreie KFZ, weil verborgene technische Mängel nicht auszuschließen sind und das Risiko höherer Schadensanfälligkeit in Folge nicht fachgerechter Reparatur besteht oder zumindest vermutet werde. Die daraus ermittelte Werteinbuße ist als unmittelbarer, echter Sachschaden zu klassifizieren. Dass es sich bei der merkantilen Wertminderung um einen unmittelbaren Sachschaden handelt, wird ebenso dadurch bestätigt, dass eine diesbezügliche Einordnung im Rahmen des Quotenvorrechts in der Kaskoversicherung erfolgt. Danach ist der merkantile Minderwert ebenso wie ein technischer Minderwert als eine kongruente und damit quotenbevorrechtigte Schadensposition zu behandeln. Folgerichtig wird die Ersatzfähigkeit des Schadens durch die höchstrichterliche Rechtsprechung keinen Beschränkungen unterworfen und auch von keinen weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht. Insbesondere hängt der Eintritt des Schadens nicht davon ab, ob der Geschädigte die Sache in der Folge tatsächlich veräußert und sich die Verkaufswertminderung damit konkret realisiert. Vielmehr hat der Schädiger den merkantilen Minderwert unabhängig davon zu ersetzen, welche Dispositionen der Eigentümer über den Wagen trifft. Die Einschränkung der Erstattungsfähigkeit des merkantilen Minderwerts bei unfallbeschädigten Kraftfahrzeugen würde dagegen im Rahmen des allgemeinen Schadensrechts eine Anomalie darstellen. Dies zugrunde gelegt, sind keinerlei tragfähige Gründe dafür erkennbar, die Ersatzfähigkeit des merkantilen Minderwerts davon abhängig zu machen, dass der Geschädigte den unfallbeschädigten Pkw tatsächlich reparieren lässt.Festzustellen ist zunächst, dass der Schaden in Form des merkantilen Minderwerts bereits unmittelbar durch den Unfall als solchen entstanden ist . Zwar handelt es sich bei dem merkantilen Minderwert nach der durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geprägten Definition um eine Minderung des Verkaufswerts, die „trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung“ eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeug aufgrund der Minderbewertung am Markt verbleibt. Mit dieser Umschreibung soll jedoch lediglich der Umfang der Wertdifferenz begründet und zugleich begrenzt werden. Eine verständige Auslegung dieser Definition ergibt jedoch nicht, dass zugleich erforderlich wäre, dass der Geschädigte
die Reparatur konkret vornehmen lässt. Hierfür spricht zweierlei: Würde man verlangen, dass sich die Werteinbuße tatsächlich konkret und sichtbar im Vermögen des Geschädigten realisiert, so würde es nicht genügen, von diesem eine tatsächliche Reparatur des Fahrzeugs zu fordern. Vielmehr müsste ebenso verlangt werden, dass der Geschädigte den Wagen anschließend verkauft und dabei einen geringeren Verkaufswert erzielt, als wenn der Wagen nicht verunfallt wäre. Dies ist aber nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gerade nicht Voraussetzung (vgl. oben). Andererseits hat eine tatsächliche Reparatur auf die ersatzfähige Höhe der Wertdifferenz keinen Einfluss. Denn bei dem merkantilen Minderwert handelt es sich qua definitionem um die Werteinbuße, die trotz vollständiger und ordnungsgemäßer Reparatur verbleibt. Bei der Schätzung des merkantilen Minderwerts wird also die bestmögliche Instandsetzung bereits zugrunde gelegt. Einen Einfluss auf die Höhe des merkantilen Minderwerts kann die Vornahme der Reparatur deshalb nicht haben. Insbesondere würde die erfolgte Instandsetzung gerade nicht dazu führen, dass die Schadensposition der Wertminderung entfällt.Dass die Anerkennung der Erstattungsfähigkeit des merkantilen Minderwerts die Durchführung der Reparatur des Unfallfahrzeugs voraussetzt, folgt auch nicht aus der Entscheidung des BGH vom BGH 2.12.1966. Soweit der BGH für die Bemessung des merkantilen Minderwerts auf den Zeitpunkt der Wiederinbetriebnahme nach der Reparatur abstellt, hat er damit lediglich zugunsten des Geschädigten den Zeitpunkt für die Schadensberechnung vorverlagert. Während grundsätzlich für die Beurteilung der Vermögenslage des Geschädigten im Rahmen der Differenzhyptothese der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist, kann sich der Geschädigte zur Berechnung des merkantilen Minderwerts bereits auf die Wertverhältnisse nach erfolgter Reparatur stützen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass der merkantile Minderwert abschmilzt, je älter der Unfallwagen ist, und der Schädiger somit die Möglichkeit hätte, durch Hinauszögern der mündlichen Verhandlung den Schadensersatzanspruch des Geschädigten zu schmälern. Eine Aussage dahingehend, dass der BGH die
Durchführung der Reparatur als zwingende Voraussetzung für die Ersatzfähigkeit des Schadens ansieht, ist der Entscheidung – bereits mangels Erheblichkeit jener Rechtsfrage – nicht zu entnehmen. Wird die Erstattungsfähigkeit des merkantilen Minderwerts ohne Einschränkung anerkannt, führt dies auch nicht zu einer unangemessenen Bereicherung des Geschädigten. Dies gilt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bereits für den Fall, dass der Geschädigte den Wagen nicht veräußert, sondern weite
r gebraucht. Denn der Geschädigte begnügt sich in diesem Fall mit der Benutzung eines Pkws, dessen Wert nach allgemeiner Verkehrsauffassung geringer ist als der eines unfallfrei gefahrenen Wagens. Nichts anderes kann für den Fall gelten, dass der Wagen bereits nicht repariert wird. Auch in diesem Fall begnügt sich der Geschädigte mit der Weiterbenutzung eines unfallbeschädigten Wagens, dessen Wert der Markt geringer bewertet, als ohne einen Unfall. Diese „Minderung des Verkaufswerts“ berechnet sich aber gerade nicht nur aufgrund der erforderlichen Reparaturkosten, sondern zieht – jedenfalls bei einem erheblich beschädigten Pkw – einen weiteren Abschlag in Folge der nunmehr vorliegenden Eigenschaft als Unfallwagen mit sich. Eine Bereicherung des Geschädigten ist auch unter folgendem Gesichtspunkt ausgeschlossen: Bei Beschädigung einer Sache kann die Naturalrestitution gem. § BGB § 249 BGB § 249 Absatz I, BGB § 249 Absatz II BGB in zwei Formen geschehen – durch Reparatur oder Anschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache. Der Geschädigte hat dabei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot grundsätzlich die Alternative zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert ). Auf der einen Seite steht dabei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der Reparaturaufwand, der sich aus Instandsetzungskosten und dem merkantilen Minderwert zusammensetzt . Auf der anderen. Seite ist zunächst – jedenfalls auf „erster Stufe“ – der Wiederbeschaffungsaufwand anzusetzen, welcher sich aus der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert berechnet
(4-Stufen-Modell des BGH). Da der merkantile Minderwert daher stets in die Vergleichsbetrachtung einfließt, können dem
Geschädigten auch bei fiktiver Abrechnung durch die Beanspruchung des merkantilen Minderwerts keine Vorteile entstehen, die andernfalls nicht vom Schädiger zu ersetzen gewesen wären. Im Übrigen legt die Einbeziehung des merkantilen Minderwerts in den so genannten Reparaturaufwand nahe, dass der merkantile Minderwert auch bei fiktiver Abrechnung zu ersetzen ist. Für die Ersatzfähigkeit des merkantilen Minderwerts auch bei fiktiver Abrechnung spricht zudem, dass andernfalls die aus § BGB § 249 BGB § 249 Absatz II BGB folgende Dispositionsfreiheit des Geschädigten in nicht zu rechtfertigender Weise eingeschränkt würde. Aus § BGB § 249 BGB § 249 Absatz II BGB folgt das Recht des Geschädigten, den zur Wiederherstellung der Sache erforderlichen Geldbetrag – mithin die objektiven Reparaturkosten –zu verlangen, ohne dass auf dessen konkrete Verwendung abgestellt wird. Dem Geschädigten steht es deshalb frei, den Pkw reparieren zu lassen und konkret anhand der entstandenen Instandsetzungskosten abzurechnen oder fiktiv auf Gutachtensbasis. Diese Dispositionsbefugnis des Geschädigten würde aber in erheblichem Maße eingeschränkt, würde man dem auf Gutachterbasis abrechnenden Eigentümer die Ersatzfähigkeit des merkantilen Minderwerts absprechen. Denn um den vollen vermögensmäßig bezifferbaren Schaden geltend zu machen, müsste der Geschädigte dann seinen Pkw reparieren lassen. Umgekehrt würde der Schädiger
besser gestellt, wenn der Geschädigte den Pkw weiter benutzt ohne sein Fahrzeug zu reparieren und sich deshalb mit der Benutzung eines unreparierten und darüber hinaus im Wert geminderten Pkws begnügt. Dies erscheint nicht sachgerecht und ist mit dem auch aus dem Grundsatz der Dispositionsbefugnis folgenden Postulat der Gleichbehandlung von konkreter und fiktiver Abrechnung nicht vereinbar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den in jüngster Zeit ergangenen Entscheidungen des BGH zu Fragen der Ersatzfähigkeit der Umsatzsteuer bei fiktiver Abrechnung. Der BGH hat entschieden, dass die im Rahmen einer Ersatzbeschaffung angefallene Umsatzsteuer nicht ersatzfähig ist, wenn der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung wählt. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung sei insoweit unzulässig. Damit konkretisiert der Senat eine bereits in früheren Entscheidungen zu findende Linie, wonach eine Vermischung der Abrechnungsmodalitäten nicht möglich ist. Hieraus folgt jedoch nicht, dass eine Kombination von fiktiver Abrechnung mit einem Ersatz des merkantilen Minderwerts ebenso unzulässig wäre. Bei dem merkantilen Minderwert handelt es sich um einen unmittelbaren Sachschaden, der gem. § BGB § 251 BGB § 251 Absatz I BGB zu ersetzen ist, da insoweit eine Wiederherstellung der Sache unmöglich bzw. ungenügend ist. Die Frage der Abrechnung auf konkreter oder fiktiver Basis hat ihre Grundlage jedoch in § BGB § 249 BGB § 249 Absatz II BGB. Bereits deshalb kommt den zitierten Entscheidungen keine maßgebliche Bedeutung für die streitgegenständliche Rechtsfrage zu. Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob den jüngsten Entscheidungen eine Rechtssprechungswende hin zu einer Einschränkung der bzw. Abstandnahme von der Möglichkeit der fiktiven Abrechnung anzunehmen ist. Denn bei der Schadensposition des merkantilen Minderwert handelt es sich – im Gegensatz etwa zur Umsatzsteuer – nicht um eine Schadensposition, die unmittelbar zu den Reparaturkosten gehört. Nur im Hinblick auf letztere stellt sich jedoch die Frage der konketen oder fiktiven Abrechnung. Soweit sich der Berufungsführer im Übrigen auf die Entscheidung des BGH stützt, kann auch daraus keine für den konkreten Streitfall entscheidungserhebliche Aussage des BGH entnommen werden. Gegenstand jener Entscheidung waren Aspekte der Schadensminderungsobliegenheit gem. § BGB § 254 BGB § 254 Absatz II BGB im Hinblick auf die vom Sachverständigen aufgestellte Reparaturkostenkalkulation und die Möglichkeit des Anspruchsgegners, den Geschädigten auf günstigere Stundenverrechnungssätze zu verweisen. Eine Relevanz für die Ersatzfähigkeit des merkantilen Minderwerts, welcher nicht aus § BGB § 249 BGB § 249 Absatz II BGB,
sondern aus § BGB § 251 BGB § 251 Absatz I BGB folgt, ergibt sich hieraus jedoch nicht. Auch der Einwand des Berufungsführers, die Höhe des merkantilen Minderwerts lasse sich ohne tatsächlich erfolgte Reparatur nicht feststellen, verfängt nicht. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Höhe des eingetretenen Schadens ist § ZPO § 287 ZPO. Nachdem es nicht erforderlich ist, dass der Eigentümer den (reparierten) Pkw tatsächlich veräußert, kann eine Bemessung des merkantilen Minderwerts, also des geminderten Verkaufswerts, nur auf Grundlage einer Schätzung erfolgen. Hierfür haben sich diverse Schätzungsmethoden herausgebildet, welche allein oder
unter anderem auf die Reparaturkosten oder den Zeitwert des Pkws vor Eintritt des Schadens abstellen. Hieraus folgt, dass der Bemessung des merkantilen Minderwerts stets maßgeblich ein Schätzungselement innewohnt. Soweit eine tatsächliche Reparatur nicht erfolgt ist, sind in diesem Fall – neben weiteren Faktoren – die fiktiven Reparaturkosten zugrunde zu legen. Dass die nach § ZPO § 287 ZPO zulässige Schätzung in diesem Fall die Grenzen des Zulässigen überschreitet, ist dabei jedoch nicht festzustellen. Dies zugrunde gelegt folgt das BerGer. nicht mehr der bislang vertretenen Rechtsauffassung, wonach die Ersatzfähigkeit des merkantilen Minderwerts bei fiktiver Abrechnung abzulehnen sei. Insbesondere sind für die Frage der Ersatzfähigkeit des merkantilen Minderwerts nicht dieselben Maßstäbe anzusetzen wie für die Nutzungsausfallentschädigung. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob es sich beim merkantilen Minderwert hinsichtlich eines Pkws, welcher nicht repariert wurde, um einen fühlbaren Schaden handelt. Maßgeblich ist insoweit, dass das im Rahmen der Rechtsprechung für die Ersatzfähigkeit einer Nutzungsausfallentschädigung aufgestellten Kriterium der „Fühlbarkeit“ des Schadens den Umstand kompensiert, dass es sich bei dem Verlust der Gebrauchsmöglichkeit um einen lediglich mittelbaren
Schaden handelt. Um eine Bereicherung des Geschädigten einerseits und eine übermäßige Belastung des Schädigers andererseits zu vermeiden, ist es angezeigt, eine Nutzungsausfallentschädigung nur bei hypothetisch vorliegener Nutzungsmöglichkeit sowie Nutzungswillen zuzusprechen. Auf diese Erwägungen kommt es jedoch für den merkantilen Minderwert nicht an, da es sich hierbei nicht um einen bloß mittelbaren Folgeschaden, sondern vielmehr um einen unmittelbaren Sachschaden handelt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Anerkennung von verlorenen Gebrauchsmöglichkeiten als Schaden der Natur nach nahe an die Begründung eines immateriellen Schadens heranreicht. Aus § BGB § 253 BGB § 253 Absatz I, BGB § 253 Absatz II BGB folgt jedoch, dass das Gesetz eine Geldentschädigung für immaterielle Schäden nur in engen Grenzen anerkennt. Auch vor diesem Hintergrund erscheint eine restriktive Handhabung für den Bereich Nutzungsausfallentschädigung angemessen, nicht jedoch in Bezug auf den merkantilen Minderwert eines unfallgeschädigten Pkws. Denn bei letzterem handelt es sich nicht um einen im Ausgangspunkt immateriellen Schaden handelt , sondern vielmehr um einen unmittelbaren Sachschaden. Eine Einschränkung über das Kriterium der Fühlbarkeit des Schadens ist daher nicht veranlasst. Soweit das Erstgericht auf dieser Grundlage der Höhe nach einen Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwerts iHv 75 Euro angenommen hat, ist dies aus berufungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Rechtsfehler im Hinblick auf die Bemessung der Höhe des merkantilen Minderwerts wurden mit der Berufung nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Entscheidung der Kammer waren daher die nach § ZPO § 529 ZPO § 529 Absatz I ZPO im Urteil des AG Chams festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen. Zutreffend hat das Erstgericht auf dieser Grundlage zunächst einen merkantilen Minderwert iHv 100 Euro angenommen und dem Kl. sodann unter Berücksichtigung einer quotalen Eigenhaftung von 25 % einen Betrag von 75 Euro zugesprochen. Die Revision war gem. § ZPO § 543 ZPO § 543 Absatz II 1 Nr. ZPO § 543 Absatz 2 Nummer 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die im gegenständlichen Berufungsverfahren entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob der Eigentümer eines unfallgeschädigten Pkws den Ersatz des merkantilen Minderwerts auch dann verlangen kann, wenn er den Pkw nicht reparieren lässt, kann sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen. Im Übrigen war die Revision zur Fortbildung des Rechts gem. § ZPO § 543 ZPO § 543 Absatz II Nr. ZPO § 543 Absatz 2 Nummer 2 ZPO zuzulassen. Die Frage der Ersatzfähigkeit des merkantilen Minderwerts bei fiktiver Abrechnung auf Gutachterbasis ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Eine eindeutige Aussage lässt sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Ersatzfähigkeit von Schäden an Pkws nicht entnehmen. Der Entscheidung des BGH lag eine Konstellation zugrunde, in der der
unfallbeschädigte Pkw durch den Geschädigten unrepariert verkauft wurde und sodann die fiktiven Reparaturkosten nebst merkantilem Minderwert, letzterer iHv 1450 DM, durch diesen geltend gemacht wurden. Inhaltlich beschäftigte sich der BGH in dieser Entscheidung lediglich mit der Frage nach der korrekten Berechnungsmethode im Rahmen des Vergleichs zwischen Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungsaufwand. Da die Feststellungen des BerGer. auf Basis der dargestellten Grundsätze unzureichend waren, war die Sache zurückzuverweisen. Eine weitergehende Einschränkung dahingehend, dass der merkantile Minderwert bei fiktiver Abrechnung von vornherein nicht ersatzfähig gewesen wäre, nahm der Senat jedoch nicht vor. Auch in der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 7.4.2004 (Aktenzeichen I1U1204 I-1 U 12/04) machte der Kl. die fiktiven Reparaturkosten nebst merkantilem Minderwert geltend, ohne dass eine Reparatur tatsächlich erfolgt war. Eine Problematisierung der Frage, ob der merkantile Minderwert bei fiktiver Abrechnung ohne tatsächlich erfolgte (Teil-)Reparatur ersatzfähig ist, erfolgte nicht und hatte nicht zu erfolgen, da die Berufung aus anderen Gründen keinen Erfolg hatte. Mit Urteil vom 27.11.2000 (Aktenzeichen 1U200 1 U 2/00)sprach das OLG Düsseldorf jedoch die fiktiven Reparaturkosten zuzüglich des merkantilen Minderwerts in einem Fall zu, in dem der Geschädigte das Fahrzeug lediglich notdürftig, aber nicht fachgerecht reparieren ließ. Das OLG Hamburg wiederum bejahte mit Urteil vom 6.10.1981 (Aktenzeichen 7U10580 7 U 105/80) die Ersatzfähigkeit des merkantilen Minderwerts bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtensbasis, ohne dass eine Reparatur erfolgt war, und setzte sich in der Entscheidung inhaltlich mit den diversen Methoden der Berechnung des merkantilen Minderwerts auseinander. Dass bereits eine gleichlautende Entscheidung eines anderen BerGer. existiert, steht der Zulassung unter dem Aspekt der Fortbildung des Rechts jedoch nicht entgegen, da durch höchstrichterliche Rechtsprechung eine Festigung der Rechtsansicht erreicht werden kann.
Kurz zusammengefasst:
Der Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwerts bei einem Autounfall, auch wenn er den Unfallschaden fiktiv auf der Basis eines Gutachtens geltend macht und eine Reparatur des unfallgeschädigten Wagens nicht vorgenommen worden ist.
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