Ärger mit dem Küchenkauf

Eigentlich ist der Küchenkauf nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. Der planerischen Freiheit werden heutzutage wohl nur noch durch das vorhandene Budget Grenzen gesetzt und auch da lassen sich unter Zuhilfenahme einer Finanzierung einige Stellschrauben drehen. Ein Küchenkauf ist keine alltägliche Anschaffung, der Kaufpreis beträgt meistens mehrere tausend Euro und kann im Luxus-Segment sogar im sechsstelligen Bereich liegen. Da sollte doch alles bei der Kaufvertragsabwicklung glatt laufen. Möchte man zumindest meinen.

Verzögerte Lieferung und mangelhafte Ware

Unsere Kanzlei konnte erneut einen Sieg in einem Verfahren gegen eine namenhafte Küchenherstellerin/Küchenverkäuferin, welche einer Vielzahl an Personen aus den 1990 er Jahren als Katalog Herausgeberin bekannt sein dürfte.

Zur Vorgeschichte:

Seit Ende 2019 erreichen uns vermehrt Anfragen von Verbrauchern, die bei der besagten Küchenherstellerin eine Küche erworben haben. Dabei kam es zu erheblichen Problemen bei der Kaufvertragsabwicklung. Aus Sicht des Betroffenen scheint das zunächst zwar ärgerlich zu sein, doch wenn man mehrere 1000 Kunden pro Jahr bedient, kann es durchaus auch mal zu Komplikationen bei der Kaufvertragsabwicklung kommen. Soweit so gut, wäre es nicht so, dass sich nach der Schilderung einer Vielzahl von Mandanten, unserer Meinung nach, ein gewisses Handlungsmuster der Verkäuferin erkennen ließe. Die Probleme bei der Kaufvertragsabwicklung haben seither derart zugenommen, dass es sogar schon zu Berichten in den Medien dazu kam. Auch unsere Kanzlei wurde bereits von einem Fernsehsender des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kontaktiert, als die Redaktion davon erfuhr, dass wir mehrere Verfahren gegen die Verkäuferin führen.

Problematik:

Doch um welche Probleme geht es hier genau? Unserer Erfahrung nach gibt es, wenn es zu Problemen bei der Kaufvertragsabwicklung kommt, gewisse „Standard-Fälle“, die wir bei mehreren Mandanten beobachten konnten. Es fängt bereits bei der Kauf Vertragsanbahnung an. Der Verbraucher kontaktiert die Verkäuferin und bittet diese darum einen Termin bei ihm zu Hause wahrzunehmen. Kurze Zeit darauf erscheint ein Mitarbeiter oder Handelsvertreter der Verkäuferin bei dem Verbraucher und es wird gemeinsam eine Wunschküche erstellt. Der Mitarbeiter misst dabei die Küche bereits aus. Einige Tage später findet ein zweiter Termin mit dem Mitarbeiter statt, bei dem der Mitarbeiter den Kaufvertrag vom Verbraucher unterzeichnen lässt. Bereits bei den Verkaufsgesprächen werden dem Verbraucher extreme Rabatte angeboten. Bei den uns vorliegenden Fällen war es weit übergehend so, dass durch den Mitarbeiter zunächst ein Kaufpreis im oberen Bereich genannt worden ist, als unsere Mandanten erwiderten, dass dieser Preis nicht geleistet werden könne, vergab der Mitarbeiter extreme Rabatte und senkte den Preis um bis zu 50 %. Einige unserer Mandanten berichteten uns, dass Sie bereits in diesem Moment ein etwas mulmiges Gefühl hatten, denn es erschien Ihnen seltsam, dass die Küche, die durch den Verkäufer noch zuvor als besonders qualitativ hochwertig angepriesen worden war, von 1 Minute auf die andere, ohne Abschläge bei der Ausstattung oder dem Material zu machen, nun um die Hälfte günstiger sein soll.

Der Kaufvorgang soll wie folgt ablaufen:

Der Verbraucher unterzeichnete den Kaufvertrag, die Verkäuferin sendet dem Verbraucher eine Rechnung mit einer Anzahlungssumme zu, sobald die Anzahlung durch den Verbraucher geleistet worden ist, wird die Küche produziert und innerhalb der Lieferfrist den Verbraucher nach Hause geliefert und montiert.

Die Lieferzeit wird durch den Mitarbeiter der Verkäuferin vor Vertragsschluss mit 6-12 Wochen angegeben. Das ist für eine maßgeschneiderte qualitativ hochwertige Küche eine im Vergleich zur Konkurrenz sehr kurze Lieferfrist. Der Mitarbeiter der Verkäuferin wirkt allerdings offensiv neben der guten Qualität der Küche mit einer sehr kurzen Lieferzeit der Küchen. Das ging teilweise sogar soweit, dass der Mitarbeiter, laut Angaben unserer Mandanten, behauptete, die Küche stünde innerhalb von sechs Wochen aufgebaut bei unserem Mandanten.

Wie die Kaufabwicklung bei unseren Mandanten ablief:

Tatsächlich jedoch zogen sich die Lieferzeiten teilweise auf fast ein Jahr hin.

Was war bei unseren Mandanten tatsächlich nach Vertragsunterzeichnung passiert?

1.Nun zunächst mal mussten die meisten unserer Mandanten feststellen, dass laut allgemeiner Geschäftsbedingungen die Lieferzeit nicht nur sechs Wochen sondern 6-12 Wochen beträgt. In einem weiteren Halbsatz in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen heißt es, dass die Lieferfrist maximal jedoch 16 Wochen beträgt. Bereits diese Klausel stiftet bei juristischen Laien Verwirrung und ist unserer Ansicht nach bewusst so gewählt, oder zumindest drängt sich dieser Gedanke auf, um es den Verbrauchern zu erschweren den genauen Liefertermin zu bestimmen.

 

2.Darüber hinaus beginnt die Lieferfrist laut allgemeiner Geschäftsbedingungen erst mit Eingang der Anzahlung auf das Konto der Verkäuferin und nicht mit Vertragsschluss zu laufen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist zwar die Höhe der Anzahlung festgesetzt, jedoch heißt es dort in der entsprechenden Klausel, dass die Verkäuferin dem Käufer nach Vertragsschluss eine Rechnung zur Anweisung der Anzahlung zukommen lassen wird. Das Konto der Verkäuferin auf das die Anzahlung zu erfolgen hat, wird dem Käufer erst in der besagten Rechnung mitgeteilt.

Das klingt zunächst einmal unproblematisch, denn der durchschnittliche verständige Käufer dürfte wohl davon ausgehen, dass der Verkäuferin an einer möglichst schnellen Vertragsabwicklung gelegen ist und diese daher unmittelbar folglich innerhalb weniger Tage nach Vertragsunterzeichnung die Rechnung zur Anzahlung an den Verkäufer übersendet.

Tatsächlich ist weder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch in sonstiger Weise eine Frist geregelt, innerhalb derer die Verkäuferin an den Käufer die Rechnung für die Anzahlung zuzustellen hat. Das bedeutet, dass die Verkäuferin sich rein theoretisch wochenlang für die Zustellung der Rechnung Zeit lassen könnte. Dies führt wiederum dazu, dass die Verkäuferin die Lieferfrist nach ihrem Belieben bestimmen kann, denn wie bereits gesagt, beginnt die Lieferfrist nicht zu laufen, bevor nicht die Anzahlung für die Küche auf das Konto der Verkäuferin eingegangen ist. Ohne Rechnung ist es dem Käufer jedoch nicht möglich die Anzahlung zu leisten und die Lieferfrist in Gang zu setzen.

Wie hat sich das mit der Rechnung für die Anzahlung bei unseren Mandanten verhalten?

Unseren Mandanten ist die Rechnung zur Leistung der Anzahlung im Durchschnitt nach zwei Monaten (nach Unterzeichnung des Kaufvertrages) zugegangen.

Wie man sehen kann, übersteigt in manchen Fällen bereits der Zeitraum bis die Rechnung die Anzahlung betreffend zugeht den Zeitraum der bei Vertragsschluss zur Lieferung der Küche genannt wird erheblich.

In den meisten Fällen leisteten unsere Mandanten unverzüglich die Anzahlung um endlich die Lieferfrist in Gang zu setzen.

Nach Anweisung der Anzahlung meldete sich in einigen Fällen abermals der Mitarbeiter, der den Mandanten bei Kaufvertragsschluss betreute. In den meisten Fällen behauptete der Mitarbeiter er würde sich gerne noch mal persönlich nach dem Sachstand erkundigen. Bei dem Termin, der wiederum zu Hause bei dem Mandanten erfolgte, gestand der Mitarbeiter, dass er den ursprünglichen Kaufvertrag verlegt habe und ob es dem Käufer etwas ausmachen würde genau denselben Vertrag nochmals zu unterzeichnen.

Die Mandanten dachten sich nichts weiter dabei und unterzeichneten nochmals einen Vertrag.

Wie sich im Nachhinein herausstellte handelte es sich nicht um exakt denselben Vertrag, sondern die Höhe der Anzahlung wurde in den neuen Vertrag nach oben hin angepasst. Ein Beispiel: Betrug die Anzahlung bei dem ersten Vertrag noch 10.000 €, so wurde die Anzahlung bei dem zweiten Vertrag auf 12.000 € angesetzt.

Auch hier erschließt sich nicht sofort, weshalb es der Verkäuferin von Nutzen sein könnte den Käufer einen neuen Vertrag unterschreiben zu lassen, welcher bis auf die geänderte Anzahlungssumme exakt die selben Verkaufsbedingungen beinhaltet wie der erste Vertrag.

Was sich die Verkäuferin von dem Vorgehen verspricht

Der Vorteil erschließt sich erst, wenn es zu einem Gerichtsprozess zwischen der Verkäuferin und dem Käufer kommt.

Der erste Vorteil den die Verkäuferin durch die Unterzeichnung eines neuen Vertrages hat, ist dass in einigen Fällen die Käufer den „alten“ Vertrag vernichtet hatten, da sie ja einen zweiten Vertrag unterschrieben haben. Der zweite Vertrag jedoch weist ein späteres Unterschriftdatum auf als der erste Vertrag.

Behauptet der Käufer in einem späteren Gerichtsprozess, dass sich die Lieferung ab Vertragsschluss extrem in die Länge gezogen habe, so wird er sich auf den ersten Vertrag beziehen.

Die Verkäuferin wird jedoch den späteren Vertrag vorlegen, sodass das Gericht von dem späteren Vertragsdatum ausgehen wird. Das Bestehen eines „früheren“ Vertrages wird durch die Verkäuferin bei Gericht bestritten werden. Der Käufer ist diesbezüglich beweispflichtig und kann den Beweis, falls er den ersten Vertrag vernichtet hat, nicht oder lediglich unter erschwerten Bedingungen führen.

 

Der zweite Vorteil den die Verkäuferin durch die Unterzeichnung des „neuen“ Vertrages hat, ist, dass die Anzahlungssumme, dadurch dass Sie nach oben angepasst wurde, plötzlich nicht mehr voll erbracht ist. Die Lieferfrist beginnt jedoch erst mit vollständiger Zahlung des Anzahlungsbetrages.

 

Ein Beispiel

Der erste Vertrag wurde am 1.1.2020 unterzeichnet. Als Anzahlung waren 10.000 € vereinbart. Die Rechnung zur Leistung der Anzahlung kam am 1.3.2020. Der Käufer leistete am 3.2.2020 die Anzahlung, sodass sie am 5. März auf dem Konto der Verkäuferin war. Am 6.3.2020 besucht der Mitarbeiter den Käufer und es wird ein neuer Vertrag unterschrieben, der eine Anzahlungssumme von 12.000 € aufweist. Die Verkäuferin sendet dem Käufer allerdings keine weitere Rechnung um die Anzahlung aufzustocken. Das bedeutet, dass der Käufer 2000 € zu wenig gezahlt hat und daher laut allgemeiner Geschäftsbedingungen die Lieferfrist nicht zu laufen beginnt, da die Lieferfrist erst mit Leistung der vollständigen Anzahlung, folglich 12.000 €, zu laufen beginnt.

Was das aus prozesstaktischer Sicht bedeutet

Die Prozesse, die wir bisher geführt haben, wurden aus zwei Gründen geführt. Entweder erfolgte ein Rücktritt vom Kaufvertrag durch unseren Mandanten, da sich die Verkäuferin im Verzug befand, oder es erfolgte ein Rücktritt vom Kaufvertrag, da die Verkäuferin ihrer Pflicht zur Nacherfüllung nicht nachkam.

Sofern der Rücktritt auf einem Verzug der Verkäuferin gestützt wurde, ging es prozessual um die Frage, ob die Verkäuferin sich mit der Lieferung tatsächlich in Verzug befand.

 

Umso unklarer der Sachverhalt in Bezug auf die Lieferfrist ist, desto mehr Angriffspunkte und Stellschrauben stehen der Verkäuferin in einem späteren Prozess zur Verfügung. Es sollte auch bedacht werden, dass es für einen juristischen Laien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unmöglich ist, auf Grundlage solcher Gegebenheiten ohne die Zuziehung eines Rechtsbeistandes bestimmen zu können, ob sich die Verkäuferin im Lieferverzug befindet oder nicht.

Kontaktieren Sie uns

Dies ist lediglich ein kleiner Ausschnitt aus den prozessual bedeutenden Sachverhalten, die ohne Erfahrung mit dem Vorgehen der Verkäuferin lediglich schwer zu meistern sein dürften.

Sollten Sie in einer ähnlichen Situation sein, freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme und darauf Ihnen bei der Lösung ihres Anliegens behilflich sein zu dürfen.

Ihre Kanzlei Carta


Update: Die Küchen Quelle GmbH hat im Jahr 2022 Insolvenzantrag gestellt.

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