Der Traum vom eigenen Restaurant

Die Gastronomiebranche wurde von der Corona-Pandemie hart getroffen. Viele Restaurants, Bars, Cafés oder Diskotheken mussten aufgrund einbrechender Umsätze den Geschäftsbetrieb einstellen. Gegenwärtig scheint sich das Pandemiegeschehen beruhigt zu haben und viele sehen nunmehr die Chance, den Traum vom eigenen Gastronomiebetrieb zu realisieren. Wir haben uns dazu entschlossen, eine Reihe an Artikeln zu verfassen, die sich mit den Basics eine Geschäftseröffnung in der Gastronomie beschäftigen. Dieser Beitrag befasst sich insbesondere mit der Wahl der richtigen Rechtsform.

Die richtige Rechtsform

Die erste Frage, die man sich bei einer Gründung stellen sollte, ist: welche Rechtsform

soll ich für meinen Betrieb wählen? Welche Rechtsform für Sie die Richtige ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. In der Gastronomie haben sich in der Praxis drei Gesellschaftsformen als besonders praktisch erwiesen. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder die „kleine Schwester“, die Unternehmergesellschaft (UG), die Kommanditgesellschaft in besonderer Form der GmbH & Co. KG oder UG & Co. KG sowie eine Holdingstruktur bestehend aus zwei GmbH oder UG.

Jede Gesellschaftsform hat dabei ihre Vor- und Nachteile.

Eine ausschlaggebende Gemeinsamkeit haben die vorstehenden Gesellschaften jedoch allesamt. Die Haftung ist auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt.

Was bedeutet eine Haftungsbeschränkung?

Dass die Haftung beschränkt ist, bedeutet, dass Sie für Verbindlichkeiten (Schulden), die Sie mit der Gesellschaft eingegangen sind, nicht persönlich haften. Die Haftung wird  -bis auf wenige Ausnahmen in bestimmten Fallkonstellationen – auf das Vermögen der Gesellschaft begrenzt. Dies ist bei Gastronomiebetrieben ein maßgeblicher Vorteil.

Die Miet- und Pachtverträge werden in der Branche üblicherweise auf fünf oder sogar zehn Jahre befristet. Dies bedeutet zwar, dass der Mietvertrag nach Ablauf der Vertragslaufzeit automatisch endet, doch – und das sollte unbedingt beachtet werden – der Mietvertrag kann auch vor Ablauf der Vertragsperiode nicht ordentlich gekündigt werden. Ist man selbst Vertragspartner, so haftet man dem Vermieter für die Mietzahlungen bis zum Ablauf der Vertragszeit persönlich. Möchte man den Geschäftsbetrieb einstellen, so schuldet man weiterhin die Mietzahlungen. Ein Recht den Mietvertrag vorzeitig zu kündigen besteht – außer in wenigen Ausnahmefällen – nicht.

Dies kann zu in der Praxis für den Mieter bzw. Pächter problematisch sein. Stellt der Mieter den Geschäftsbetrieb ein bzw. wird das Restaurant, das Café, die Bar etc. geschlossen, so müssen die Mieten / die Pacht an den Vermieter weiter gezahlt werden. Stellt der Mieter die Mietzahlungen ein, so hätte der Vermieter zwar das Recht den Vertrag außerordentlich zu kündigen, doch eine Verpflichtung hierzu besteht nicht. Dem Vermieter steht es frei, statt die außerordentliche Kündigung zu erklären, die Mietzahlungen einzuklagen. Diese Konstellation klingt auf den ersten Blick wenig wahrscheinlich, doch tatsächlich kommt dies in der Praxis öfter vor, nämlich immer dann, wenn der Mieter solvent ist und die Miete / Pacht derart hoch ist, dass der Vermieter keinen Nachmieter finden würde, der bereit wäre, Mieten in derselben Höhe zu begleichen.

Ein weiterer Grund für eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen in der Gastronomiebranche ist, dass hohe Investitionskosten branchentypisch sind. Je nachdem welches Konzept verfolgt wird, fallen fünf- bis sechsstellige Investitionsbeträge -etwa für die professionelle Küchenausstattung, Lüftung, Umbaumaßnahmen, Einrichtung, o.ä. – an. Diese Kosten können unabhängig davon anfallen, ob nun ein bestehender, voll ausgestatteter Betrieb übernommen oder ob ein Ladenlokal von Grund auf neu eingerichtet wird. Dazu können Provisionen für den Makler anfallen, welche, je nach Standort des Lokals, ebenfalls auf einen niedrigen vierstelligen bis sogar fünfstelligen Betrag belaufen können.

Was bedeutet eine unbeschränkte Haftung?

Im Gegensatz zu der beschränkten Haftung, bedeutet eine unbeschränkte Haftung, dass Sie für alle Verbindlichkeiten, die Sie im Rahmen Ihres Geschäftsbetriebes eingehen, uneingeschränkt mit Ihrem Privatvermögen haften. Einfach ausgedrückt bedeutet das: nehmen Sie aufgrund des Geschäftsbetriebes Schulden auf, so können Gläubiger in Ihr Privatvermögen vollstrecken. Sofern Sie eine oder sogar mehrere Immobilien, Fahrzeuge, Ersparnisse oder sonstige Vermögenswerte besitzen, können Gläubiger sich – vorausgesetzt es besteht ein Vollstreckungstitel – an diesen bedienen.

Ein Beispiel:

Ausgangslage:
Frau A ist Eigentümerin eines Einfamilienhauses in München, fährt einen PKW der Marke Mercedes und hat für die Altersvorsorge 100.000,00 € angespart.
Frau A erfüllt sich ihren Traum und eröffnet ein Restaurant in exponierter Lage im Zentrum Münchens.
Die Investitionskosten betragen 300.00,00 €. Zur Deckung der Kosten verwendet Frau A 50.000,00 € aus ihrem eigenen Vermögen. Um den restlichen Betrag i.H.v. 250.000,00 € begleichen zu können, nimmt sie ein Darlehen bei der Bank und einer Brauerei auf.

Nach wenigen Monaten muss Frau A den Geschäftsbetrieb einstellen, da die Kunden ausbleiben.

Die gravierenden Unterschiede der Rechtsformwahl sollen nachfolgend dargestellt werden:

Fall 1. Es wird als Rechtsform eine GmbH gewählt

Frau A hat eine GmbH errichtet. Ihr Vermögen i.H.v. 50.000,00 € hat sie als Stammkapital in die GmbH einbezahlt. Die Darlehen hat sie im Namen der GmbH abgeschlossen.

Folge der Betriebsschließung.

Die Bank und die Brauerei können nur auf das Vermögen der Gesellschaft i.H.v. 50.000,00 € zugreifen. Frau A darf ihr Haus, ihr Fahrzeug und ihr Erspartes behalten. Die 50.000,00 €, die sie als Stammkapital in die GmbH eingebracht hat, darf sie jedoch nicht behalten.

Fall 2. Es wird als Rechtsform ein Einzelunternehmen gewählt
Frau A gründet ein Einzelunternehmen. Die Darlehensverträge hat sie in ihrem Namen geschlossen.

Die Bank und die Brauerei können auf alle privaten Vermögenswerte zugreifen. Frau A verliert ihr Erspartes und muss ihr Haus verkaufen, um die restlichen Forderungen zu bezahlen, da ihr Erspartes nicht ausreicht, um die Schulden zu tilgen.

Welche Vorteile haben die einzelnen vorgestellten Rechtsformen?

  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

    Der größte Vorteil einer GmbH ist die beschränkte Haftung. Ein weiterer Vorteil ist, dass die Rechtsform der GmbH im Geschäftsverkehr bei Geschäftspartnern Vertrauen weckt. Ein weiterer Vorteil der GmbH ist, dass ein späterer Verkauf des Geschäftsbetriebes vereinfacht wird und es Ihnen freisteht, den Verkauf sowohl über einen sogenannten „Share-Deal“, also durch den Verkauf der Geschäftsanteile, als auch über einen sogenannten „Asset-Deal“, folglich dem Verkauf der materiellen sowie immateriellen Anlagegüter der Gesellschaft zu vollziehen. Ein weiterer Punkt, der für die GmbH als Rechtsform spricht, ist, dass die GmbH bei einer Betriebsveräußerung im Mietvertrag als Vertragspartei verbleibt. Werden die Geschäftsanteile veräußert, so muss der Vermieter weder hierüber in Kenntnis gesetzt werden, noch muss seine Zustimmung eingeholt werden.


  • Unternehmergesellschaft (UG)

Bei der UG handelt es sich um die kleine Schwester der GmbH. Die UG wurde von dem deutschen Gesetzgeber als Alternative zur Rechtsform der Limited, welche man bereits mit 1 Pfund gründen kann, geschaffen. So kommt es, dass die UG bereits mit einem Stammkapital von 1€ gegründet werden kann. Der Nachteil daran ist, dass die UG im Geschäftsverkehr nicht das Ansehen der GmbH genießt. Ein weiterer Nachteil ist, dass jährliche Rückstellungen der Gewinne vorgenommen werden müssen. Ansonsten unterscheidet sich die UG – bis auf den Namenszusatz, der stets anzugeben ist – nicht von der GmbH.

  • Holdingstrukturen

Da die Holdingstrukturen aus mindestens zwei GmbH und UG oder einer GmbH und einer UG bestehen, hat eine Holding selbstverständlich dieselben Vorteile wie eine GmbH oder wie eine UG. Darüber hinaus hat eine Holdingstruktur erhebliche steuerliche Vorteile, insbesondere wenn man den Geschäftsbetrieb als Ganzes mit einem großen Gewinn verkauft. Gewinne aus der Tochtergesellschaft müssen – wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen – bei der Abführung an die Muttergesellschaft lediglich mit 1,95% versteuert werden. Ebenso eignet sich eine Holdingstruktur, wenn man plant, mehrere Betriebe zur eröffnen.

  • GmbH & Co. KG und UG & Co. KG

Die Rechtsform der GmbH & Co. KG oder UG & Co. KG bietet eine Haftungsbeschränkung wie eine GmbH oder UG und gleichzeitig einen steuerlichen Vorteil, da es sich um eine Personengesellschaft und keine Kapitalgesellschaft handelt. Durch eine geschickte Verteilung der Gewinne auf den Komplementär, kann der Anfall der Körperschaftssteuer, welche bei der GmbH / UG als Kommanditist (auf zweiter Ebene) anfallen würde, vermieden werden.

Welche Vorteile hat die Rechtsform GbR oder Einzelunternehmen?

Auch wenn die Haftung bei den Rechtsformen der GbR und eines Einzelunternehmens nicht beschränkt ist, haben diese Rechtsformen durchaus auch ihre Vorteile. So ist die Errichtung (umgangssprachlich auch Gründung genannt) mit einem geringeren Kosten- und Zeitaufwand verbunden. Auch die laufenden Kosten sind grundsätzlich (jedoch nicht ausnahmslos) geringer. In steuerlicher Hinsicht werden Gewinne auf der Ebene der einzelnen Gesellschafter versteuert. Eine Körperschaftssteuer fällt, da es sich bei der GbR um eine Personengesellschaft handelt, nicht an.

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