Die Verjährungsdauer bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gem. § 266a Abs. 1 StGB

Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der jüngeren Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Verjährungsfrist der Taten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach §266a Abs. 1 StGB.

Leitsatz des BGH

Der amtliche Leitsatz zur Entscheidung des BGH (BGH, Beschluss vom 1. September 2020 – 1 StR 58/19 – LG Kiel) lautete wie folgt:

„Die Verjährung jeder Tat des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a Abs. 1 StGB beginnt mit dem Verstreichen des Fälligkeitszeit- punktes für jeden Beitragsmonat nach § 23 Abs. 1 SGB IV.“ (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2020 – 1 StR 58/19 – LG Kiel).

Bisherige Rechtsprechung des BGH & Problematiken

Das Bundesgerichthof hat somit vor nicht allzu langer Zeit die Rechtsprechung zur Verjährung geändert. Nach alter BGH-Rechtsprechung setzte die Verjährungsfrist erst mit Erlöschen der Beitragspflicht ein (so noch zu Abs. 1: BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018  – 1 StR 444/18  Rn. 11.).  Die Tatbeendigung trat nach der alten Rechtsprechung erst zu dem Zeitpunkt ein, in dem keine Handlungspflicht mehr bestand. Dies führte zu einer unverhältnismäßig langen Verjährungsfrist, denn die Handlungs- bzw. Leistungspflicht erlosch (abgabenrechtlich) gem. §25 Abs. 1 S. 2 SGB IV erst nach 30 Jahren. Erst nach Ablauf der Leistungspflicht aus §25 Abs. 1 S. 2 SGB IV trat aufgrund der Tatbeendigung die strafrechtliche Verjährungsfrist ein. Da der Straftatbestand des Vorenthaltens und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gem. §266a Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren sanktioniert ist und gem. §78 Abs. 3 Nr. 4 StGB die Verjährungsfrist für Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, fünf Jahre beträgt, führte das dazu, dass sich die Verjährungsdauer auf mindestens 35 Jahre belief.

Es ist evident, dass die Verjährungsdauer des §266a Abs. 1 StGB in eklatantem Widerspruch zu der Verjährungsdauer vergleichbarer Normen, etwa der bei Steuerhinterziehung, stand. Diese extreme Ausweitung der Verjährungsdauer, welche im Übrigen wohl auch dem in §78 StGB normierten Willen des Gesetzgebers zuwiderlief, war weder durch Tatbestandsbesonderheiten des §266a StGB, noch durch sonstige Zwecke zu rechtfertigen.

Die Verjährungsfrist der §266a Abs. 2 Nr. StGB und §370 Abs. 1 Nr. 2 AO

Wobei nicht außer Acht gelassen werden soll, dass die Verjährungsdauer des Straftatbestands des §266a Abs. 2 Nr. 1 StGB der des 370 Abs. 1 Nr. 2 AO (pflichtwidriges In-Unkenntnis-Lassen über steuerlich erhebliche Tatsachen) im Gegensatz zu der Tatalternative aus §266a Abs. 1 StGB gleichgeschaltet war. Das war darauf zurückzuführen, dass es sich bei dem Straftatbestand des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gem. §266a Abs. 1 StGB im Gegensatz zu der Tatalternative aus §266a Abs. 2 Nr. 1 StGB um ein echtes Unterlassungsdelikt handelt. Da es sich bei § 266a Abs. 2 Nr. 1 StGB (das unrichtige oder unvollständige Machen von Angaben über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen) um ein Erfolgsdelikt handelt, gilt die Tat spätestens bei der Nichtzahlung der Beiträge zum Fälligkeitszeitpunkt als vollendet. Der Verjährungsbeginn bei §370 Abs. 1 Nr. 2 AO (das pflichtwidrige In-Unkenntnis-Lassen über steuerlich erhebliche Tatsachen) tritt mit dem Verstreichen der Anmeldefrist ein.

Begründung für die Rechtsprechungsänderung des BGH

Mit der Änderung seiner Rechtsprechung hat der 1. Strafsenat des BGH faktisch eine Anpassung der Verjährungsdauer des Straftatbestandes des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt §266a Abs. 1 StGB an die Straftatbestände des § 266a Abs. 2 Nr. 1 StGB (das unrichtige oder unvollständige Machen von Angaben über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen) und des §370 Abs. 1 Nr. 2 AO (das pflichtwidrige In-Unkenntnis-Lassen über steuerlich erhebliche Tatsachen), vorgenommen.

Der BGH begründet dies in seiner Entscheidung zutreffend damit, dass die Verletzung des in §266a StGB geschützten Rechtsguts bereits durch die Nichtzahlung zum Zeitpunkt der Fälligkeit irreversibel eintritt und nicht durch weiteres Untätigbleiben perpetuiert wird. Dies wurde bei der älteren Rechtsprechung zu Lasten des Angeklagten angenommen. Auch greift der BGH die Argumentation auf, dass der gesetzgeberische Wille bei der Normierung der Verjährungsregelungen darin bestand, Rechtsfrieden zu schaffen. Eine ausgedehnte Verjährung von 35 Jahren sei mit dem Sinn der Verfolgungsverjährung und dem Beschleunigungsgebot nicht in Einklang zu bringen.

Die Konsequenz der geänderten Rechtsprechung

Die Tatvollendung und damit der Anknüpfungspunkt für den Verjährungsbeginn aus §78 StGB des Straftatbestandes des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gem. §266a Abs. 1 StGB wurde auf den Fälligkeitszeitpunkt der Beiträge nach §23 Abs. 1 SGB IV vorverlegt. Dieser normiert die Fälligkeit der Beiträge zum drittletzten Bankarbeitstag eines jeden Monats. Somit beginnt nunmehr die Verjährungsfrist gem. §78 StGB mit Ablauf des drittletzten Bankarbeitstages des jeweiligen Monats. Die Verjährung tritt gem. §78 Abs. 3 Nr. 4 StGB nach fünf Jahren ein.


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