Kater als Krankheit? Ja! Zumindest laut OLG Frankfurt a.M.

Kater als Krankheit? Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden:


Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 12.09.2019 (Az.: 6 U 114/18) über die Beurteilung eines alkoholbedingten Katers entschieden.

Worum ging es?

Durch die Beklagte wurden mehrere Nahrungsergänzungsmittel beworben und vertrieben, die den Auswirkungen eines Alkohol-Katers vorbeugen und diesen auch lindern sollten. Die Produkte wurden von der Beklagten unter anderem mit den Aussagen:  „Mit unserem Anti Hangover Drink führst du deinem Körper natürliche, antioxidative Pflanzenextrakte, Elektrolyte und Vitamine zu“, „Anti Hangover Drink“ und „Natürlich bei Kater“ beworben . Der Kläger (ein Wettbewerbsverein) ging  gegen vielzählige Werbeaussagen der Beklagten vor. Das Landgericht gab der Klage im ersten Rechtszug in wesentlichen Teilen statt. Dagegen wandte die Beklagte sich mittels der Berufung vor dem OLG Frankfurt a.M.
Dort war zu entscheiden, ob die Werbung der Beklagten unzulässig war, weil sie krankheitsbezogene Aussagen traf.
Eine Aussage ist dann krankheitsbezogen und somit unzulässig, wenn sie direkt oder indirekt den Eindruck vermittelt, dass das beworbene Lebensmittel zur Heilung, Behandlung oder Vorbeugung einer Krankheit beiträgt.
Da die Beklagte eben mit der Liderung und Vorbeugung eines Katers durch ihre Produkte warb, war die entscheidende Frage, ob ein (Alkohol-) Kater als Krankheit eingestuft werden kann.

Auslegung des OLG Frankfurt a.M.:
 
Das OLG Frankfurt a.M. ging in seinem Urteil davon aus, dass ein Kater als Krankheit anerkannt werden kann und begründete dies folgendermaßen:
 
Der Krankheitsbegriff:
Laut dem OLG ist unter einer Krankheit jede, also auch eine geringfügige oder temporäre, Beschaffenheits- oder Tätigkeitsstörung des Körpers zu verstehen. Dies ist auch dann der Fall, wenn nur eine vorübergehende und unerhebliche Störung der normalen Beschaffenheit vorliegt, die gemindert, geheilt oder beseitigt werden kann, solange die Störung nicht nur eine normale Schwankung der Leistungsfähigkeit darstellt.
 
Der Kater als Krankheit:
Der „Kater“ wurde im Urteil mit Symptomen wie Kopfschmerz, Übelkeit und Müdigkeit beschrieben. Derartige Symptome würden nicht als Folge eines natürlichen „Auf und Ab“ des Körpers auftreten, sondern vielmehr infolge des (vorangegangenen) Alkoholkonsums und der Zufuhr einer schädlichen Substanz.  Folglich würden die Symptome außerhalb der natürlichen Schwankungsbreite des menschlichen Körpers liegen.
Dass diese regelmäßig von selbst wieder verschwinden und keiner ärztlichen Behandlung bedürfen würden, sei hingegen nicht maßgeblich. Im Übrigen würden die von der Beklagten vorgelegten Gutachten und der Fakt, dass es für den Kater einen medizinischen Fachbegriff (Veisalgia) gebe, diese Einschätzung als Krankheit bestätigen.
 
(Der Beklagten wurde übrigens auch das Berufen auf das Vorliegen eines nach dem Anhang der Health Claim Vorordnung (HCVO) genehmigten Claims durch das OLG mit der Begründung verwehrt, dass der Claim, auf welchen sich die Beklagte bezog, nichts mit den von ihr geschilderten Symptomen eines Katers zu tun habe.)
 
Fazit:
Diese Entscheidung aus dem Wettbewerbsrecht dürfte sich, wie vielleicht so manch einer hofft, nicht allzusehr auf das Verhalten am Arbeitsplatz auswirken. Zwar wäre eine Krankschreibung durch den Arzt auf Grund eines Katers möglich, allerdings hätte der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung, da die Krankheit selbst verschuldet wäre. Im Übrigen dürfte eine Krankschreibung unter Berufung auf einen Kater nicht gerade für ein gutes Ansehen innerhalb der Firma sorgen. Wer gehofft hat, das gerade stattfindende Oktoberfest in München, unter Berufung auf das Urteil des OLG Frankfurt a.M. in vollen Zügen genießen zu dürfen, der wird jetzt wohl enttäuscht sein.

Unser Tipp: einfach am Tag danach Urlaub nehmen.
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