Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht & Steuerstrafrecht

Wir sind Ihr zuverlässiger und kompetenter Ansprechpartner für sämtliche Anliegen im Rechtsgebiet des Strafrechts

Kein anderes Rechtsgebiet ist für die Betroffenen derart einschneidend, wie das des Strafrechts. Sehen sich die Betroffenen im Zivilprozess einer anderen Partei gegenüber, so steht an deren Stelle im Strafprozess den Betroffenen der Staat in all seiner Macht gegenüber. Zudem bedeutet für viele Betroffenen bereits die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens eine noch nie dagewesene Konfrontation mit gesellschaftlicher Ächtung und damit verbundener Scham, insbesondere wenn die Ermittlungsbehörden öffentlichkeitswirksam in den höchstpersönlichen Lebensbereich eindringen. Auch sehen sich die Betroffenen oft Vorverurteilungen selbst aus dem engsten Familien- und Bekanntenkreis ausgesetzt, welche, aus Erfahrung in der Praxis,  mit schwere des Tatvorwurfs exponentiell anzusteigen scheinen. Umso wichtiger ist deshalb die Rolle des Strafverteidigers, nicht nur als Organ der Rechtspflege, dass die staatliche Übermacht im Strafprozess kompensiert, sondern auch als Vertrauensperson.

Wirtschaftsstrafrecht

Das Wirtschaftsstrafrecht, ist lediglich der Sammelbegriff für alle
Strafvorschriften, die im Bereich der Wirtschaft liegende Tatbestände
unter Strafe stellen. Eine gesetzliche Definition des Begriffes des
„Wirtschaftsstrafrecht“ gibt es nicht, obwohl es sich dabei um die
staatliche Reaktion auf die Wirtschaftskriminalität, auch als „white
collar-Kriminalität“ (aus dem Englischen und beutet wörtlich:
„weiß-Kragen-Kriminalität“, da Geschäftsleute, Börsenmakler und Banker
oft Hemden mit weißem Kragen tragen) handelt und dem Schutz der Struktur
der Wirtschaftsverfassung dient.
Der Begriff  wird seit Anfang der
1990er Jahre mit wachsender Intensität in der Öffentlichkeit,
Rechtswissenschaft, der Rechtswirklichkeit gebraucht. Soll der
Schutzzweck einer Vorschrift Kernbereiche des Wirtschaftsrechts schützen
oder kann eine Vorschrift dazu verwendet werden den Kernbereich der
Wirtschaftsrechts zu schützen, so ist sie dem Sammelbegriff des
„Wirtschaftsstrafrechts“ zuzordnen.
Ebenso ist der Kreis der Starfnormen, die unter das Wirtschaftsstrafrecht fallen, dem § 74 c GVG zu entnehmen.
Dieser regelt die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer an einem Landgericht.
Der dort benannte Kernbereich dürfte wohl u.a. bei:

  • Betrug
  • Korruption
    (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen,
    Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr,
    Bestechlichkeit im Gesundheitswesen, Bestechung im Gesundheitswesen,
    Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im
    geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen)
  • Insolvenzdelikten
  • Umweltstraftaten
  • Untreue
  • Diebstahl geistigen Eigentums

liegen.
Besondere Vorsicht ist bei Verstößen gegen das Kartellstrafrecht geboten, da die
Neuregelung des Verfalls  (jetzt Einziehung), schon des öfteren
Staatsanwaltschaften in Versuchung geführt hat, die gesamten
Betriebsgewinne einzuziehen (oder es zumindest zu versuchen).

Steuerstrafrecht

Das Wirtschaftsstrafrecht und das Steuerstrafrecht sind stets gemeinsam zu
betrachten. So ist das Steuerstrafrecht, zumindest wenn man nach dem
Kernbereich des §74 GVG geht, Teil des Wirtschaftsstrafrechts. Zur
Aburteilung vor den Landgerichten für Steuerstrafsachen folglich
auch die Wirtschaftsstrafkammer zuständig. Eine Mandatsbearbeitung im
Steuerstrafrecht erfolgt immer in Kooperation mit einem (externen)
Steuerberater, da nur so eine optimale Verteidigungsstrategie erzielt
werden kann.

Das Strafbefehlsverfahren

Unser Rechtsanwalt für Strafrecht, Herr Luigi A. Carta, berät Sie umgehend, falls
Ihnen bereits ein Starfbefehl zugestellt worden ist. Achten Sie darauf,
die Frist für die Einlegung des Einspruchs nicht verstreichen zu lassen.
In den meisten Fällen lohnt sich das Einlegen eines Einspruchs gegen
den Starfbefehl, da das Strafgericht, welches den Strafbefehl erlässt,
die in dem Strafbefehl enthaltene Geldstrafe nach Ihrem Einkommen
bemisst. Da meist dem Gericht keine Daten zu Einkommen und Einkünften
vorliegen, wird das Einkommen lediglich geschätzt.

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